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VGH Hessen, 15.06.2007 - 3 TG 723/07 |
Volltextveröffentlichung
- Informationsverbund Asyl und Migration
VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 60 a Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; AufenthG § 33
D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, in Deutschland geborene Kinder
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83
Familiennachzug
Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2007 - 3 TG 723/07
Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist auch dann betroffen, wenn die familiäre Gemeinschaft mit Ausländern besteht, deren Aufenthalt aufgrund von Aufenthaltstiteln berechtigt ist (vgl. BVerfG, B. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - BVerfGE 76, 1).
- VGH Bayern, 28.03.2023 - 19 CE 23.456
Keine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung des Vaters einer Vierjährigen
Zur weiteren Begründung werde auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.06.2007 mit dem Az. 3 TG 723/07 verwiesen, der zu der Überzeugung gelangt sei, dass Art. 6 GG ein Menschenrecht sei und nicht ein Grundrecht für Deutsche darstelle.Soweit die Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.06.2007 mit dem Az. 3 TG 723/07 hinweist, in der ausgeführt werde, dass Art. 6 GG ein Menschenrecht sei und nicht nur ein Grundrecht für Deutsche darstelle, weiterhin die Familie nicht darauf verwiesen werden könne, das Bundesgebiet zu verlassen und dass bei der Vater-Kind-Beziehung zu berücksichtigen sei, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich werde, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes habe, kann dies bei der hier vorliegenden Konstellation nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
- OVG Saarland, 18.12.2008 - 2 A 317/08
D (A), Familienzusammenführung, Schutz von Ehe und Familie, nichteheliche …
Der vorliegende Fall ist gekennzeichnet durch die Besonderheit, dass beide Eltern und 4 vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.7.2008 - 2 D 245/08 -, wonach die Annahme einer Unzumutbarkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Aspekt des nach Art. 8 EMRK geschützten ,,Privatlebens" eine abgeschlossene und ,,gelungene" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraussetzt, von der nicht bereits ausgegangen werden kann, wenn sich ein Ausländer für einen bestimmten auch längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat und eine Aufenthaltsbeendigung vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das ,,Privatleben" beinhaltet, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum ,,Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung ,,faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann 5 Verwiesen wurde insoweit auf ,,BVerfG vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84" 6 Verwiesen wurde insoweit auf Hess.VGH - 3 TG 723/07 - vom 15.6.2007.